Auch die Hausfriedensbrüche waren nur Mittel zum Zweck. Das objektive Tatverschulden liegt auch hier im leichten Bereich, was bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe einer Strafe von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe entspricht. Die Kammer erachtet eine Strafe von 4 Monaten als verschuldensangemessen. 15.3.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er respektierte das Hausrecht der Bewohner nicht und verschaffte sich Zugang zu den Liegenschaften, um sich finanziell zu bereichern.