15.3 Asperation für die mehrfachen Hausfriedensbrüche 15.3.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Im Rahmen der Einbruchdiebstähle beging der Beschuldigte 20 Hausfriedensbrüche, indem er sich gewaltsam und unrechtmässig Zutritt zu den Einfamilienhäusern der Geschädigten verschaffte. Allerdings war der Beschuldigte bemüht, eine Konfrontation mit den Bewohnern zu verhindern. Auch die Hausfriedensbrüche waren nur Mittel zum Zweck.