23 und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2). Die mehrfachen Sachbeschädigungen stehen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu den gewerbsmässigen Einbruchdiebstählen, weshalb sich lediglich eine leichte Asperation von rund der Hälfte der Strafe rechtfertigt. Entsprechend sind 2 Monate Freiheitsstrafe an die Gesamtstrafe anzurechnen. 15.3 Asperation für die mehrfachen Hausfriedensbrüche 15.3.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere)