Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen folglich als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 4 Monaten als verschuldensangemessen. 15.2.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Auch hier handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Das Handeln des Beschuldigten wäre vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich mithin neutral auf die Strafe aus. 15.2.3 Konkrete Asperation Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des erweiterten Strafrahmens gemäss Art.