Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist folglich nicht unerheblich. Vorliegend stellten die Sachbeschädigungen nicht das eigentliche Handlungsziel dar. Der Beschuldigte verschaffte sich auf verschiedene Weise Zugang zu den Deliktsobjekten. In der Regel brach er eine Türe oder ein Fenster auf. Der Beschuldigte beging die Sachbeschädigungen, um an Vermögenswerte zu gelangen. Es wurde allerdings nur derjenige Schaden angerichtet, der zur Begehung der Diebstähle notwendig war. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen folglich als leicht zu bezeichnen.