Hinweise für eine allfällige verminderte Schuldfähigkeit fehlen folglich. Dem Beschuldigten wäre es möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich nach dem Gesagten neutral auf die Strafe aus. Es bleibt folglich bei einer Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe. 15.2 Asperation für die mehrfachen Sachbeschädigungen 15.2.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Der Beschuldigte beging im Rahmen der Einbrüche insgesamt 20 Sachbeschädigungen mit einem Gesamtschaden von CHF 57‘722.95. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist folglich nicht unerheblich.