Er habe Anfang 2015 mit einer ambulanten Therapie begonnen, diese jedoch im Februar 2015 wieder abgebrochen. Es sei zu verschiedenen Rückfällen gekommen und die Alkoholsucht sei gegen Ende der Bewährungszeit angestiegen (pag. 1041 f.). Der Beschuldigte machte jedoch nie geltend, während der Begehung der Delikte unter massgeblichem Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden zu sein. Im aktuellen Führungsbericht vom 17.5.2017 lassen sich im Übrigen keine besonderen psychischen Auffälligkeiten des Beschuldigten erkennen (pag. 1466 ff.). Hinweise für eine allfällige verminderte Schuldfähigkeit fehlen folglich.