Der Beschuldigte war offensichtlich immer wieder in der Lage, einer geordneten Arbeit nachzugehen (gemäss seinen Angaben in der Einvernahme vom 13.4.2015 war er zu diesem Zeitpunkt bei der Gesellschaft «J.________», neu «K.________» angestellt, pag. 1019). Nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug vom 4.7.2014 war es ihm möglich, diverse Arbeitsstellen anzutreten. Er habe als Pizzaiolo im Raum Bern und Zürich und als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle gearbeitet. Ab Mai 2015 sei er in einem Kebabgeschäft angestellt gewesen (vgl. Bericht der Bewährungshilfe pag. 1041 ff.).