15.1.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mit dem Willen, sich Geld zu beschaffen, was tatbestandsimmanent und mithin neutral zu bewerten ist. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist in den psychischen Schwierigkeiten des Beschuldigten keine verminderte Schuldfähigkeit zu erblicken. Der Beschuldigte war offensichtlich immer wieder in der Lage, einer geordneten Arbeit nachzugehen (gemäss seinen Angaben in der Einvernahme vom 13.4.2015 war er zu diesem Zeitpunkt bei der Gesellschaft «J.________», neu «K.________» angestellt, pag.