_ nicht strafmildernd zu berücksichtigen ist. Nach dem Gesagten liegt das objektive Tatverschulden im vergleichsweise gerade noch leichten Bereich. Im Strafrahmen zwischen 180 Tagessätzen und 10 Jahren Freiheitsstrafe entspricht dies einer Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von einem bis rund drei Jahren. Die Kammer erachtet vorliegend eine hypothetische Strafe von 30 Monaten als verschuldensangemessen. 15.1.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mit dem Willen, sich Geld zu beschaffen, was tatbestandsimmanent und mithin neutral zu bewerten ist.