Was er nicht verwerten konnte, entsorgte er im Thunersee oder im Abfall. Der Einbruchdiebstahl stellt einen vergleichsweise schwerwiegenden Diebstahl dar, zumal dadurch bei den Bewohnern Angst und Unsicherheit hervorgerufen wird, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1432, S. 59 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) werden beim gewerbsmässigen Diebstahl als Kollektivdelikt sowohl die vollendeten als auch die versuchten Taten gemeinsam erfasst, weshalb der versuchte Diebstahl zum Nachteil von AQ.________ nicht strafmildernd zu berücksichtigen ist.