Daraus kann jedoch noch kein Verbot entsprechender Formulierungen abgeleitet werden, solange diese nicht zweimal erhöhend berücksichtigt werden. Entsprechend dürfen für die Beurteilung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens straferhöhende Umstände berücksichtigt werden (BGE 118 IV 342 E. 2b). Art. 139 StGB schützt das Vermögen bzw. die Verfügungsmacht des Berechtigten über die Sache (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 139). Der Beschuldigte beging in einem Zeitraum von rund einem Jahr (27.12.2014 bis zum 30.11.2015) insgesamt 25, mithin eine hohe Anzahl von Diebstählen.