15. Zur Strafzumessung betreffend Freiheitsstrafe 15.1 Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl 15.1.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Doppelverwertungsverbot so lange nicht verletzt ist, als das Gericht die zum höheren Strafrahmen führenden Umstände innerhalb des abgeänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgrund berücksichtigt (BGE 141 IV 14 E. 5.4). Daraus kann jedoch noch kein Verbot entsprechender Formulierungen abgeleitet werden, solange diese nicht zweimal erhöhend berücksichtigt werden.