20 genden Ausführungen ist ferner zu entnehmen, das beim gewerbsmässigen Diebstahl aufgrund der Höhe der Einsatzstrafe ohnehin keine Geldstrafe zur Diskussion steht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB; Ziff. 15 ff. hiernach). Die Kammer kommt demnach zum Ergebnis, dass bei einer Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens des Beschuldigten für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe als zweckmässigste Sanktionsart und zur Geldstrafe vorzugswürdig erscheint. Auszugehen ist vom abstrakt bzw. konkret schwersten Delikt.