Der Beschuldigte wurde letztmals am 19.11.2014 zu einer Geldstrafe verurteilt (pag. 1464). Die hier zu beurteilenden Delikte wurden vom Beschuldigten folglich nur kurz nach diesem Urteil begangen. Unter Berücksichtigung der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und dem uneinsichtigen Verhalten des Beschuldigten ist für die vorliegenden Delikte jeweils einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig. Hinzu kommt, dass sämtliche hier zu beurteilenden Delikte in einem engen zeitlichen und/oder sachlichen Zusammenhang stehen. Der Beschuldigte beging die gewerbsmässigen Diebstähle, die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche aus ein- und demselben Antrieb und während der gleichen Zeit.