vom 22.10.2013 E. 1.8), oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16.3.2015 E. 4.4 und 6B_1196/2015 vom 27.6.2016 E. 2.4.2 – sogenannter Gesamtzusammenhang). Für die Festsetzung einer Geldstrafe besteht vorliegend offenkundig kein Raum. Der Beschuldigte hat zahlreiche, teils einschlägige Vorstrafen.