41 Abs. 1 StGB das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten erkennen kann, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013 E. 2.3.3).