180 StGB) werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Strafrahmen beträgt damit grundsätzlich 90 Tagessätze Geldstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Es sind allerdings keine Gründe vorhanden, den ordentlichen Strafrahmen von maximal 10 Jahren zu überschreiten. Die Geldstrafe für die Beschimpfung (Art. 177 StGB) ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Für die Widerhandlungen gegen das PBG ist eine Übertretungsbusse vorgesehen. Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius und damit an die Maximalstrafe von 51 Monaten Freiheitsstrafe und einer Übertretungsbusse von CHF 150.00 gebunden.