Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Der gewerbsmässige Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 StGB) sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Die Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), der Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und die Drohung (Art. 180 StGB) werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.