Die Vorinstanz habe sich bei der Bildung der Straferhöhung durch die Rückversetzung in den Strafvollzug an die bundesgerichtliche Rechtsprechung gehalten. Eine Asperation um 8 Monate bei einer Strafe von 1 Jahr und 29 Tagen sei sachgerecht, weshalb die Gesamtstrafe von 51 Monaten verschuldensangemessen sei (pag. 1514 f.). Im Übrigen sei eine Übertretungsbusse von CHF 150.00 für die Widerhandlungen gegen das PBG auszusprechen (pag. 1515).