18 Beschuldigten basiere nicht immer auf Ehrlichkeit. Es habe einerseits Reue und andererseits fehlende Motivation, tatsächlich konstruktiv etwas zu verändern, festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten erscheine eine Strafe von 43 Monaten als angemessen (pag. 1513 f.). Die Vorinstanz habe sich bei der Bildung der Straferhöhung durch die Rückversetzung in den Strafvollzug an die bundesgerichtliche Rechtsprechung gehalten.