Ein grosser Geständnisrabatt sei nicht angezeigt – man könne sogar ganz darauf verzichten, weil der Beschuldigte zuerst alles abgestritten habe und erst auf Vorhalt der Beweismittel angefangen habe, die Taten zu gestehen. Auch oberinstanzlich habe er nun Schuldsprüche akzeptiert, die er noch nicht gestanden habe. Der Beschuldigte habe selbst gesagt, er habe bemerkt, wenn er geständig sei, dann werde er belohnt – dies sei ein wesentlicher Punkt für ihn (pag. 1328, Z. 22 ff.). Diese Aussage stelle die Einsicht und Reue des Beschuldigten in Frage. Die gute Führung im Strafvollzug dürfe im Übrigen erwartet werden.