Die Vorstrafen des Beschuldigten seien umfangreich und einschlägig. Obwohl der Beschuldigte bereits bedingt entlassen worden sei, sei er erneut straffällig geworden. Auch die zwischenzeitlichen Verhaftungen und die Einvernahmen während der Untersuchungshaft hätten dem delinquenten Verhalten des Beschuldigten keinen Abbruch getan. Er zeige sich unbelehrbar und respektlos. Er habe auch während laufendem Strafverfahren weiter delinquiert. Ein grosser Geständnisrabatt sei nicht angezeigt – man könne sogar ganz darauf verzichten, weil der Beschuldigte zuerst alles abgestritten habe und erst auf Vorhalt der Beweismittel angefangen habe, die Taten zu gestehen.