1434 verwiesen werden. Es sei gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung allerdings angezeigt, die Asperation für diese Delikte mässig vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2). Eine Asperation von 50%, ausmachend 4 Monate, sei angemessen. Die Strafe für die Drohung sei mit 30 Strafeinheiten zu asperieren. Gestützt auf die Tatkomponente sei folglich eine Strafe von 35 Monaten angemessen (pag. 1512 f.). Bei den Täterkomponenten sei den Vorstrafen des Beschuldigten mehr Gewicht beizumessen. Die Vorstrafen des Beschuldigten seien umfangreich und einschlägig.