Selbst wenn die angeschlagene psychische Verfassung zu einer leichten Strafminderung führen würde, würden die erschwerenden Umstände dies wieder kompensieren, zumal der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit nicht von selbst beendet habe, sondern erst durch die Verhaftung gestoppt worden sei. Eine Einsatzstrafe von 30 Monaten erscheine angemessen (pag. 1510 ff.). Die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 8 Monaten für die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche sei angemessen. Zur Begründung könne auf pag. 1434 verwiesen werden.