Es könne zutreffen, dass der Beschuldigte psychisch angeschlagen gewesen sei, als er die Delikte begangen habe. Damit sei seine Entscheidungsfreiheit nicht automatisch eingeschränkt gewesen. Der Beschuldigte habe auch während dem Deliktszeitraum immer wieder gearbeitet. Zudem habe er die Möglichkeit gehabt, mit Hilfe der Bewährungshilfe wiederum eine Stelle zu suchen. Selbst wenn die angeschlagene psychische Verfassung zu einer leichten Strafminderung führen würde, würden die erschwerenden Umstände dies wieder kompensieren, zumal der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit nicht von selbst beendet habe, sondern erst durch die Verhaftung gestoppt worden sei.