Der Umstand, dass der Beschuldigte durch seinen modus operandi das Risiko für allfällige Konfrontationen und Eskalationen minimiert habe, sei nicht verschuldensmindernd, sondern neutral zu berücksichtigen. Der Beschuldigte habe den modus operandi im Übrigen nicht nur gewählt, um eine Konfrontation zu vermeiden, sondern um seinen Fluchtweg vorzubereiten. Ferner habe er das Deliktsgut bei Kollegen aufbewahrt und soweit möglich sofort verkauft, was von einem zielgerichteten Vorgehen und einiger krimineller Energie zeuge. Es könne zutreffen, dass der Beschuldigte psychisch angeschlagen gewesen sei, als er die Delikte begangen habe.