17 würden vorliegend ins Gewicht fallen. Erschwerend komme hinzu, dass die Einbrüche bei den Geschädigten Angst und Verunsicherung hinterlassen hätten und der Beschuldigte auch Gegenstände mitgenommen habe (Sportauszeichnungen), die für seine Opfer unersetzbaren mentalen Wert gehabt hätten – diese habe er einfach im Thunersee oder im Abfall entsorgt. Der Umstand, dass der Beschuldigte durch seinen modus operandi das Risiko für allfällige Konfrontationen und Eskalationen minimiert habe, sei nicht verschuldensmindernd, sondern neutral zu berücksichtigen.