_ entgegnet, beim gewerbsmässigen Diebstahl seien der Deliktsbetrag und die Begehungsweis die anzuknüpfenden Tatkomponenten. Die Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 25.11.2010 würden eine Anklageerhebung bei einem Kollegialgericht mit Dreierbesetzung vorsehen, wenn der Deliktsbetrag mindestens CHF 150‘000.00 betrage und die Tat ein Verbrechen darstelle, das mit besonderer Mindeststrafe bedroht oder die beschuldigte Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat dreimal wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen das Vermögen verurteilt worden sei. Die Hohe Anzahl der begangenen Diebstähle (25), der lange Deliktszeitraum und die hohe Deliktssumme