Sie habe zudem nicht begründet, weshalb sie die Strafe mit 8 Monaten asperiert habe. Die beiden Strafen würden gleichartige Delikte betreffen, weshalb eine Asperation zu einer Gesamtstrafe von ca. drei Jahren mithin 36 Monaten anstelle von 2/3 der Strafe angemessen sei (pag. 1491 f.). Staatsanwältin H.________ entgegnet, beim gewerbsmässigen Diebstahl seien der Deliktsbetrag und die Begehungsweis die anzuknüpfenden Tatkomponenten.