Ferner sei die Geständnisbereitschaft des Beschuldigten geringfügig positiv zu werten. Ohne sein Geständnis wäre es bei einigen weiteren Delikten zu einem Freispruch gekommen. Die Führungsberichte des Beschuldigten würden ihm im Weiteren ausnahmslos positives Verhalten attestieren. Unter Berücksichtigung aller Tat- und Täterkomponenten erscheine eine Gesamtstrafe von ca. 30 Monaten als angemessen (pag. 1489 ff.). Die Vorinstanz habe sich bei der Gesamtstrafenbildung mit dem Strafrest im Zusammenhang mit der Rückversetzung zu stark an die Höhe der zu verbüssenden Reststrafe orientiert. Sie habe zudem nicht begründet, weshalb sie die Strafe mit 8 Monaten asperiert habe.