Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren sei jedoch positiver zu würdigen, als dies die Vorinstanz getan habe. Der Beschuldigte habe echte Reue gezeigt und habe den geschädigten Personen trotz Abraten durch das Personal in der JVA Thorberg geschrieben. Dieses Verhalten erfordere Mut. Er habe zudem im Rahmen seiner Möglichkeiten mit Schadenersatzzahlungen beginnen wollen, was ihm jedoch von der JVA Thorberg verwehrt worden sei. Der Beschuldigte habe keine Freigabe seiner finanziellen Mittel erhalten, weil das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Ferner sei die Geständnisbereitschaft des Beschuldigten geringfügig positiv zu werten.