Die Vorinstanz habe die Einsatzstrafe um jeweils 3/4 der weiteren Strafen erhöht. Die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche seien jedoch in einem unmittelbaren zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Diebstahl erfolgt, weshalb nur eine Asperation in der Grössenordnung von ca. drei Monaten angemessen sei (pag. 1488 f.). Bei den Täterkomponenten würden die umfangreichen Vorstrafen und die Delinquenz während laufendem Strafverfahren ins Gewicht fallen. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren sei jedoch positiver zu würdigen, als dies die Vorinstanz getan habe.