Es sei für den Beschuldigten folglich damals nicht einfach gewesen, eine reguläre Arbeitsstelle anzutreten. Die innere Freiheit des Beschuldigten, die Tat zu vermeiden, sei nicht in gleichem Umfang gegeben gewesen wie in einem Durchschnittsfall. Eine Einsatzstrafe von ca. 24 Monaten für die gewerbsmässigen Diebstähle sei daher insgesamt angemessen (pag. 1486 ff.). Die Vorinstanz habe die Einsatzstrafe um jeweils 3/4 der weiteren Strafen erhöht.