Dies sei beispielsweise bei der Rentnerin Frau I.________ geschehen, welche nach 10 Minuten zurückgekehrt sei und der Beschuldigte umgehend die Flucht ergriffen habe (Deliktsblatt 13, Befragung vom 13.11.2015, Z. 81 ff.). Es habe denn auch nie eine direkte Konfrontation stattgefunden. Die persönliche psychische Krise des Beschuldigten sei bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden. Der Beschuldigte wolle keinen Beweis darüber führen, weshalb diese nicht aktenkundig sei. Er habe bei der vorläufigen Festnahme vom 2.4.2015