Diese Umstände würden nur insofern Auswirkungen auf die Strafzumessung haben, als es darum gehe, zu beurteilen, in welchem Ausmass die Grenze zur Qualifikation überschritten worden sei. Die Vorinstanz habe das Doppelverwertungsverbot verletzt, was mit dem vorinstanzlichen Vergleich zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 13.1.2014 verdeutlicht werde, bei welchem eine andere rechtliche Qualifikation vorgenommen worden sei. Der Beschuldigte habe ferner alles gemacht, um eine Konfrontation zu vermeiden, indem er alle Fenster geöffnet habe, um einen Fluchtweg zu haben. Dies sei beispielsweise bei der Rentnerin Frau I._____