13. Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ führt aus, die Vielzahl der Einzeltaten und der erhebliche Deliktsbetrag seien bereits in der Qualifikation der Diebstähle als gewerbsmässig berücksichtigt, weshalb damit keine höhere Strafe gerechtfertigt sei. Diese Umstände würden nur insofern Auswirkungen auf die Strafzumessung haben, als es darum gehe, zu beurteilen, in welchem Ausmass die Grenze zur Qualifikation überschritten worden sei.