Vorliegend hatte der Beschuldigte weder einen gültigen Fahrausweis noch hatte er eine andere Berechtigung. Dem Beweisergebnis zu folge nahm der Beschuldigte keinen Kontakt mit dem Zugpersonal auf, bevor er den Zug bestieg. Er hatte weder eine Fahrt auf Rechnung vereinbart noch eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen, welche die fraglichen Fahrten miteinbeziehen würden. Dem Beschuldigten waren diese Umstände bewusst und dennoch fuhr er die fragliche Strecke am 26.6.2015 und 17.7.2015. Er handelte mithin direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine vorhanden.