12. Fahren ohne gültigen Fahrausweis / ohne andere Berechtigung (Art. 57 Abs. 3 PBG) Vorab kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zur Gesetzesänderung des PBG verwiesen werden (pag. 1429, S. 56 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Nach Art. 57 Abs. 3 PBG macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. Als «andere Berechtigung» kann das Einverständnis des Zugbegleitpersonals gelten, auf das sich ein Fahrgast verlassen darf. Vorliegend hatte der Beschuldigte weder einen gültigen Fahrausweis noch hatte er eine andere Berechtigung.