Der Beschuldigte ist somit der Drohung, begangen am 29.11.2014, ca. 05:45 Uhr, in Thun, ________strasse, Bar „E.________“, z.N. C.________ schuldig zu sprechen. 15 Dem ist nichts hinzuzufügen. Gestützt auf das Beweisergebnis erachtet es die Kammer wie schon die Vorinstanz als erstellt, dass C.________ bereits in der Nacht vom 29.11.2014 unmittelbar durch die Drohung in Angst und Schrecken versetzt wurde. Der Tatbestand der Drohung ist damit zweifellos erfüllt. Es hat ein Schuldspruch zu erfolgen.