Zu beurteilen ist gemäss Anklageschrift einzig die verbale Drohung vom 29.11.2014 und nicht etwa das spätere Aufsuchen des Nachtlokals durch den Beschuldigten. Das Gericht erachtet jedoch wie ausgeführt als beweismässig erstellt, dass C.________ auch durch die Todesdrohungen allein in Angst und Schrecken versetzt wurde. Der objektive Tatbestand der Drohung ist somit erfüllt. Der Beschuldigte hat durch das Ausstossen der Drohungen mindestens in Kauf genommen, bei C.________ erhebliche Angst auszulösen. Auch der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich.