Zudem ging C.________ davon aus, dass es dem Beschuldigten ernst war und er traute ihm ohne weiteres zu, die Drohung zu verwirklichen. C.________ hatte Todesangst und Angst um seine Familie, die sich auch darin äusserte, dass er in der Folge nicht mehr ausserhalb des Nachtclubs arbeiten wollte. Fraglich ist, ob zwischen der schweren Drohung und dem Schrecken, resp. dem Angstgefühl bei C.________ ein Kausalzusammenhang besteht. Zu beurteilen ist gemäss Anklageschrift einzig die verbale Drohung vom 29.11.2014 und nicht etwa das spätere Aufsuchen des Nachtlokals durch den Beschuldigten.