Die Aussagen des Beschuldigten sind nach dem Gesagten unglaubhaft. Daran ändern auch seine Angaben gegenüber dem Zugbegleiter, die Strecke von Thun bis Zürich Oerlikon fahren zu wollen, nichts. Die Kammer geht folglich davon aus, dass der Beschuldigte entgegen seinen Aussagen vor Beginn der beiden angeklagten Fahrten vom 26.6.2015 und 17.7.2015 auf der Strecke Thun – Zürich Oerlikon keinen Kontakt zum Zugpersonal aufnahm, mithin keine Fahrt auf Rechnung vereinbarte und auch keine anderweitige Berechtigung zur Fahrt ohne gültigen Fahrausweis hatte. III. Rechtliche Würdigung