___ AG offene Zahlungsbeträge von CHF 520.00 (CHF 280.00 und CHF 240.00), Verlustscheine im Betrag von CHF 541.80 und CHF 320.00 und ein Inkassodossier von CHF 400.00, welches infolge unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten eingestellt worden sei (vgl. pag. 776). Daher musste der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz vor Antritt der Fahrten zumindest damit rechnen, diese möglicherweise nicht bezahlen zu können (vgl. pag. 1429, S. 56 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Aussagen des Beschuldigten sind nach dem Gesagten unglaubhaft.