1329, Z. 33 ff.). Noch wenn der Beschuldigte von der Gültigkeit der Ratenzahlungsvereinbarung ausgehen würde, ändert dies nichts an der Tatsache, dass keine Fahrt auf Rechnung hätte vereinbart werden können bzw. er ohne gültigen Fahrausweis oder ohne gültige Berechtigung die Fahrten antrat. Denn eine allfällige Ratenzahlungsver-