Die Aussagen des Beschuldigten waren diesbezüglich auch unlogisch. Denn er behauptete einerseits, für die Fahrkarten von Juni und Juli 2015 eine Vereinbarung gehabt zu haben, diese erst im Dezember 2016 oder ab 2017 bezahlen zu müssen. Andererseits war er sich nicht sicher, ob diese Vereinbarung überhaupt die Fahrten von Juni oder Juli 2015 betreffe (pag. 1329, Z. 33 ff.).