Schliesslich wurde zwischen dem Beschuldigten und der F.________ AG auch nie eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen. Zwar wurde dem Beschuldigten ein Ratenvertrag zugestellt, dieser vom Beschuldigten jedoch nie unterzeichnet (pag. 776). Im Übrigen ist nicht glaubhaft, mit der F.________ AG telefonisch eine Vereinbarung abgeschlossen zu haben, wie dies vom Beschuldigten behauptet wurde (pag. 1329, Z. 33). Die Aussagen des Beschuldigten waren diesbezüglich auch unlogisch.