Diese konnte C.________ wiederholt glaubhaft schildern und hätten durch G.________ nicht zwingend erkannt werden müssen. Zusammenfassend erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz als erstellt. Demnach ist von folgendem Beweisergebnis auszugehen: Der Beschuldigte versuchte am 29.11.2014, gegen den Willen von C.________ und G.________ in die Bar «E.________» zu gelangen. Nach längerer Diskussion führte C.________ den Beschuldigten zur Seite und schliesslich zu Boden. Als der Beschuldigte am Boden lag, sagte er C.________, er werde ihn und dessen Fami-