167, Z. 69 ff.). Folglich bestätigte G.________ die Aussagen von C.________ auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. G.________ führte auf Frage, ob C.________ die Drohung ernst genommen habe, aus: «Wie man es im Dienst hat, wenn man bedroht wird. Er hörte es und ging nicht weiter darauf ein, er nahm es locker» (pag. 167, Z. 58). Allein aus dieser Aussage kann entgegen den Behauptungen der Verteidigung nicht darauf geschlossen werden, C.________ habe keine Angst gehabt. Denn dass er nicht auf die Drohungen reagierte – sei es panisch oder mit Aggressivität – gab auch C.________ an. Daraus lässt sich jedoch nichts zu seinen inneren Gefühlen ableiten. Diese konnte C._______