166, Z. 52). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konnte sich G.________ nicht mehr an die Drohung erinnern (pag. 166, Z. 55), was in Anbetracht des Zeitablaufs seit dem Vorfall (über ein Jahr) nicht erstaunt, zumal er selbst nicht von der Drohung betroffen war. So gab G.________ bereits zu Beginn der Einvernahme an, nicht mehr alles zu wissen, weil es schon so lange her sei (pag. 165, Z. 4). Immerhin konnte sich G.________ zum Schluss der Einvernahme daran erinnern, dass der Beschuldigte die Familie von C.________ bedroht habe. Nur an den genauen Wortlaut könne er sich nicht mehr erinnern. Es sei aber eine Drohung gegen die Familie von C.________ gewesen (pag. 167, Z. 69 ff.).